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   OLG Hamm, 26.05.2010 - 11 U 129/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5402
OLG Hamm, 26.05.2010 - 11 U 129/08 (https://dejure.org/2010,5402)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.2010 - 11 U 129/08 (https://dejure.org/2010,5402)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Mai 2010 - 11 U 129/08 (https://dejure.org/2010,5402)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen eines Feuerwehreinsatzes bei einem Starkregenereignis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1
    Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen eines Feuerwehreinsatzes bei einem Starkregelereignis mangels Nachweises der haftungsausfüllenden Kausalität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Überschwemmung nach "Jahrhundertregen" - Baumschule macht die Feuerwehr für Schaden an Obstbaumkulturen verantwortlich

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Amtspflichten beim Abpumpen von Wasser zur Vermeidung von Überschwemmungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Überschwemmung: Schadensersatz wegen Abpumpmaßnahmen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stadt haftet nicht für Schäden bei Überschwemmung durch Jahrhundertregen - Baumschule hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach eigentlich amtspflichtwidrigen Handelns der Feuerwehr

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05

    Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2010 - 11 U 129/08
    Dabei umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2007, S. 1683 (1684); Papier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 839 Rnr. 199; Palandt/Sprau, 69. Aufl. 2010, BGB § 839 Rnr. 38 und § 823 Rnr. 46).
  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03

    Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2010 - 11 U 129/08
    Diese Regelung findet auf einen offenen Straßengraben keine Anwendung, weil dieser mangels Verrohrung keine Anlage darstellt (BGH NVwZ 2004, S. 1018 (1019).
  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75

    Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2010 - 11 U 129/08
    Den Einsatzkräften der Feuerwehr ist aber gleichwohl ein Verstoß gegen die Amtspflicht anzulasten, eine Schädigung fremder Rechtsgüter zu vermeiden (BGH NJW 1977, S. 1875 (1877)).
  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2010 - 11 U 129/08
    Zur Feststellung des Kausalzusammenhangs kommt es darauf an, welchen Verlauf das Geschehen bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen und wie sich dann die Vermögenslage des Betroffenen dargestellt hätte (BGH NVwZ 1997, S. 914 (924)).
  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 109/92

    Amtspflichten der Bediensteten von Einrichtungen des Katastrophenschutzes in

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2010 - 11 U 129/08
    In diesem Sinne lässt sich die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden nur bejahen, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln ausgeblieben wäre, wobei dies in Fällen des pflichtwidrigen Unterlassens mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden muss (BGH NVwZ 1994, S. 823 (825); Papier, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 839 Rnr. 278).
  • BGH, 22.11.2001 - III ZR 322/00

    Verantwortlichkeit des Trägers einer öffentlichen Verkehrsanlage für die

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2010 - 11 U 129/08
    Jedenfalls greift aber die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HPflG dann nicht ein, wenn wegen einer Verstopfung des Einlaufs oder einer Überfüllung des Rohrleitungssystems das schadenstiftende Wasser erst gar nicht in die Leitung hineingelangt (BGH NVwZ 2002, S. 893 (894)).
  • OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16

    Amtshaftung; Überschwemmung; Hochwasserschutz

    Dem Kläger ist der Nachweis gelungen, dass der eingetretene Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre, wenn sich die Beklagte zu 2) pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. Senat, Urt. v. 26.05.2010, 11 U 129/08, Tz.43, juris; Urt. v. 13.03.2013, 11 U 198/10, Tz.35, juris).Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schaden bei pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten zu 2) nicht eingetreten wäre; etwas anderes wird auch von der Beklagten zu 2) nicht - und schon gar nicht mit Substanz - geltend gemacht.Der Sachverständige hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2020 und in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2020 ausgeführt, dass das klägerische Grundstück überflutende, von den landwirtschaftlichen Flächen ablaufende Wasser nach den der Erstellung des Gutachtens vom 27.07.2018 zu Grunde liegenden topographischen Verhältnissen vollständig von dem alten Bachbett und dem verrohrten Abwasserkanal hätte aufgenommen werden können, wäre dieser in Betrieb geblieben.

    Offene Wassergräben stellen mangels Verrohrung keine Anlage i.S.d. § 2 HaftpflG dar (BGH, Urt. v. 13.06.1996, III ZR 40/95, Tz.11, juris; Senat, Urt. v. 26.05.2010, 11 U 129/08, Tz.62, juris).c) Ebenso scheidet eine Haftung der Beklagten aufgrund von Verletzungen der Gewässerunterhaltungspflicht nach dem WHG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 u. 2 BGB bzw. § 839 BGB, Art. 34 aus.

  • LG Hagen, 13.03.2024 - 8 O 282/23

    Amtshaftung, Ermessensentscheidung; Anhörung, Sofortvollzug; Notwendigkeit,

    Sie sind daher unproblematisch Beamte im Sinne der Regelung (vgl. i. E. auch OLG Hamm Urt. v. 26.5.2010 - 11 U 129/08, BeckRS 2010, 14323).
  • OLG Hamm, 13.03.2013 - 11 U 198/10

    Land Nordrhein-Westfalen haftet für Hochwasserschaden

    Dabei ist anerkannt, dass in Fällen pflichtwidrigen Unterlassens nicht der Maßstab des § 287 ZPO im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit Anwendung findet, sondern das Ausbleiben des Schadens bei pflichtgemäßem Handeln mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden muss (vgl. BGH, NVwZ 1994, S. 823; Senat, Urteil vom 26.05.2010 zu 11 U 129/08, veröffentlicht in juris).
  • OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18

    Regressanspruch des Ertragsausfallversicherers nach Regulierung eines

    Denn generell umfasst die allgemeine Amtspflicht auch das Gebot der Verkehrssicherung, wonach derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen hat, dass Schädigungen Dritter möglichst verhindert werden (BGH, Urteil vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05, NJW 2007, 1683; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2010 - 11 U 129/08, juris; JurisPK-BGB/ Zimmerling , § 839 Rn. 50 ff.).
  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 185/21

    Amtshaftung; Überschwemmung; Regenwasserkanalisation; Rohrleitung; Einlaufgitter

    Besteht die Amtspflichtverletzung - wie hier - in einem Unterlassen, nämlich dem unterbliebenen Einbau eines den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügenden Einlaufgitters, kommt dem Geschädigten § 287 ZPO nicht zugute; eine Kausalität liegt nur dann vor, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1994 - III ZR 109/92, juris Rn. 33; Senatsurteil vom 29.09.2021 - 11 U 54/16, juris Rn. 29; Senatsurteil vom 13.03.2013 - 11 U 198/10, juris Rn. 35; Senatsurteil vom 26.05.2010 - 11 U 129/08, juris Rn. 43).
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